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AVB

Stand: April 2024

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Buchert + Feil GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die AVB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AVB gelten für unsere Lieferungen und Leistungen, insbesondere für Verträge über die Lohnfertigung/Montage und/oder die Herstellung/Bearbeitung (insb. Oberflächenbehandlung) von Teilen oder Baugruppen und/oder den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (jeweils auch „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, gleichgültig, auf welchem Wege oder in welcher Form diese Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags gestellt werden; solche AGB des Bestellers werden vielmehr nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sollte der Besteller der Geltung unserer AVB widersprechen, behalten wir uns vor, unsere Angebote zurückzuziehen; Ansprüche gegen uns können in diesem Fall nicht erhoben werden.

(3) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen, Vereinbarungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform i.S.d. § 126b BGB (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers neuesten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle gleichartigen Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

§ 2 Vertragsschluss, technische Änderungen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Satz 1 gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Die jeweiligen Einzelaufträge/Einzelverträge sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden (i) erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam, oder (ii) bei umgehender Auftragsausführung durch Auslieferung der Ware an den Besteller oder Ausführung der beauftragten Arbeiten; im letzteren Fall ersetzt der Lieferschein bzw. die Rechnung die schriftliche Erklärung. Mündliche Erklärungen werden ebenfalls erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam. Sonstige in den Angebotsunterlagen enthaltene Angaben und Informationen, insbesondere zu Umfang, Art und Qualität unserer Lieferungen und Leistungen, sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

(2) Produktbeschreibungen, Zeichnungen Darstellungen usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) In den Bestelldokumenten müssen Zeichnungen bzw. Montageanleitungen (letzteres betrifft unseren Geschäftsbereich Montage und Lohnfertigung) enthalten sein. Die jeweiligen Zeichnungen und Anleitungen sind für uns Herstellungs- und/oder Beschichtungsleistungen maßgeblich. Bei abweichenden Angaben auf der Bestellung gilt die Zeichnung/Anleitung als maßgeblich. Der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. Beschichtungszeichnungen müssen Angaben zu den beschichtungsfreien Bereichen, Schichtstärke, Sichtseiten, Messpunkte für Schichtdicke, Vorgaben der Kontaktierungspunkte, Art des Verfahrens und Werkstoffart. Weiterhin müssen die einzuhaltenden Maße und Toleranzen eindeutig angegeben und die Mindestschichtdicken an einem definierten Messpunkt vorgegeben werden. Fehlen diese Angaben, sind die Bestelldokumente unvollständig oder mit unseren vorhandenen Einrichtungen und Anlagen nicht ausführbar, so sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder auf Gefahr des Bestellers eine Bearbeitung nach eigenem billigem Ermessen vorzunehmen, für deren Resultat wir keine Haftung übernehmen, sodass in diesem Fall Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche vorbehaltlich von § 11 Abs. 7 ausgeschlossen sind.

(5) Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie jeweils dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. (6) Innerhalb einer branchenüblichen Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in Form von Mengen- oder Gewichtsabweichungen zulässig. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine andere Mengentoleranz branchenüblich ist. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, uns innerhalb dieser branchenüblichen Mengentoleranz eine entsprechende Mehrmenge an Rohmaterialien, Baugruppen, Werkstückteilen oder sonstigen von zu bearbeitenden Teilen zur Verfügung gestellt wird, wenn eine bestimmte Sollstückzahl an zu bearbeitenden Teilen von ihm gefordert wird. Die Preisberechnung erfolgt insofern unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge bzw. des tatsächlichen Liefergewichts.

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Satz 1 gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Die jeweiligen Einzelaufträge/Einzelverträge sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden (i) erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam, oder (ii) bei umgehender Auftragsausführung durch Auslieferung der Ware an den Besteller oder Ausführung der beauftragten Arbeiten; im letzteren Fall ersetzt der Lieferschein bzw. die Rechnung die schriftliche Erklärung. Mündliche Erklärungen werden ebenfalls erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam. Sonstige in den Angebotsunterlagen enthaltene Angaben und Informationen, insbesondere zu Umfang, Art und Qualität unserer Lieferungen und Leistungen, sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

(2) Produktbeschreibungen, Zeichnungen Darstellungen usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) In den Bestelldokumenten müssen Zeichnungen bzw. Montageanleitungen (letzteres betrifft unseren Geschäftsbereich Montage und Lohnfertigung) enthalten sein. Die jeweiligen Zeichnungen und Anleitungen sind für uns Herstellungs- und/oder Beschichtungsleistungen maßgeblich. Bei abweichenden Angaben auf der Bestellung gilt die Zeichnung/Anleitung als maßgeblich. Der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. Beschichtungszeichnungen müssen Angaben zu den beschichtungsfreien Bereichen, Schichtstärke, Sichtseiten, Messpunkte für Schichtdicke, Vorgaben der Kontaktierungspunkte, Art des Verfahrens und Werkstoffart. Weiterhin müssen die einzuhaltenden Maße und Toleranzen eindeutig angegeben und die Mindestschichtdicken an einem definierten Messpunkt vorgegeben werden. Fehlen diese Angaben, sind die Bestelldokumente unvollständig oder mit unseren vorhandenen Einrichtungen und Anlagen nicht ausführbar, so sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder auf Gefahr des Bestellers eine Bearbeitung nach eigenem billigem Ermessen vorzunehmen, für deren Resultat wir keine Haftung übernehmen, sodass in diesem Fall Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche vorbehaltlich von § 11 Abs. 7 ausgeschlossen sind.

(5) Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie jeweils dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. (6) Innerhalb einer branchenüblichen Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in Form von Mengen- oder Gewichtsabweichungen zulässig. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine andere Mengentoleranz branchenüblich ist. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, uns innerhalb dieser branchenüblichen Mengentoleranz eine entsprechende Mehrmenge an Rohmaterialien, Baugruppen, Werkstückteilen oder sonstigen von zu bearbeitenden Teilen zur Verfügung gestellt wird, wenn eine bestimmte Sollstückzahl an zu bearbeitenden Teilen von ihm gefordert wird. Die Preisberechnung erfolgt insofern unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge bzw. des tatsächlichen Liefergewichts.

§ 3 Werkzeuge, Urheber- und sonstige Rechte, Testkonstruktionen

(1) Werkzeuge und sonstige Fertigungshilfsmittel, die wir für die Herstellung der bestellten Waren benötigen und verwenden, bleiben in unserem Eigentum. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für drei Jahre ab der letzten Lieferung an den Besteller aufzubewahren. Teilt der Besteller vor Ablauf der Frist mit, weitere Bestellungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen, verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

(2) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen Prospekten, Katalogen, Modellen, und anderen Unterlagen (insb. Chargenprotokolle und Prüfprotokolle) und Hilfsmitteln vor.

(3) Der Besteller darf diese Gegenstände i.S.v. Abs. 2 nicht für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden, vervielfältigen, Dritten überlassen oder zugänglich machen oder sonst wie in Verkehr bringen und hat sie jederzeit auf unser Verlangen an uns zurückzugeben. Dieser Absatz gilt auch, wenn die Gegenstände nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet worden sind. Unsere Muster, Prototypen bzw. durch uns zu Testzwecken entworfene Konstruktionen (zusammen „Muster“) werden dem Besteller ausschließlich zu Test- und Versuchszwecken überlassen. Es ist dem Besteller untersagt, Muster bei Endkunden bzw. sonstigen Dritten einzusetzen. Gleichermaßen ist dem Besteller ausdrücklich untersagt, jegliche Muster an Dritte zu veräußern, unentgeltlich weiterzugeben bzw. auf sonstige Art und Weise, auch leihweise, zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt auch für den Nachbau von Mustern.

(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Erzeugnisse selbst oder durch Dritte in seinem Auftrag oder unter seiner Mithilfe nachzubauen bzw. nachbauen zu lassen. Gleichermaßen ist die Anbringung irgendwelcher Zeichen, die als Ursprungszeichen gewertet werden oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um Erzeugnisse des Bestellers oder eines Dritten handeln würde, unzulässig.

§ 4 Beistellungen

(1) Die Übergabe von etwaigen Beistellungen, Musterteilen oder Probestücken durch den Besteller für die Fertigung der Ware – insbesondere Materialmusters/-proben bei der Oberflächenbehandlung – erfolgt für uns kostenfrei. Bei Waren, die durch uns oberflächenbeschichtet werden, empfehlen wir eine Musterbeschichtung zwecks Erprobung und Erfassung der optischen, maßlichen und haptischen Eigenschaften der Ware.

(2) Sofern wir im Auftrag des Bestellers nach von dem Besteller übergebenen Zeichnungen und Vorgaben, Modelle, Muster oder sonstigen technischen Unterlagen fertigen oder montieren, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von jeder Inanspruchnahme durch die Dritten wegen (angeblicher) Schutzrechtsverletzungen frei.

(3) Sofern der Besteller uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien, zu bearbeitende Ware, sonstige Beistellungen usw. für die Durchführung des jeweiligen Auftrages (Montage, Oberflächenbehandlung und/oder Fertigung) überlässt, sichert der Besteller zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung geprüft zu haben. Die Annahme der zur Bearbeitung uns überlassenen Ware durch unseren Wareneingang erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung von Menge und Gewicht. Zu einer Prüfung der Menge, Qualität und Funktionstüchtigkeit der Beistellungen sind wir jedoch nicht verpflichtet. Stellt der Besteller uns Materialien zur Bearbeitung bei, verpflichtet er sich, vor der Übergabe des Materials an uns dessen Güte, Menge, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Besteller sichert insbesondere zu, dass er für den Fall, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller muss dafür sorgen, dass sichtbare Schäden bei Anlieferung der Ware vom Spediteur, Frachtführer oder von einer sonstigen Transportperson in den Frachtbriefen oder Lieferscheinen schriftlich festgehalten werden.

(4) Sofern nicht anders mit dem Besteller vereinbart, werden beigestellte Materialien und Teile nach unserem Ermessen mit der Sorgfalt gelagert, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(5) Sofern (i) die von uns gefertigte bzw. bearbeitende Ware wegen eines Mangels des beigestellten Materials/infolge einer Anweisung des Bestellers fehlerhaft ist (ii) und/oder die Bearbeitung durch einen Mangel oder eine fehlerhafte Anweisung fehlschlägt (iii) und/oder die Ware aufgrund eines Umstandes untergeht, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist und den wir nicht zu vertreten haben, sind wir gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Der Besteller trägt zudem die Kosten und Gefahr, dass durch mangelhafte Beistellungen Ausschuss produziert wird.

(6) Angelieferte Rohteile müssen frei von sämtlichen Rückständen/Verschmutzungen sein. Dazu zählen u. a. Kunststoff-, Fett-, Silikon- und Ölrückstände (oder ähnliche dem Beschichtungsprozess beeinflussende Rückstände). Weiterhin sind die Rohteile frei von Fremdkörpern, Helicoils, Kleberesten, Folien o. ä. und im demontierten Zustand ohne Anbauteile anzuliefern. Der Besteller hat durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen und/oder Verunreinigungen der Oberfläche des zu bearbeitenden Materials zu verhindern, zumal sich Oberflächenfehler durch die Beschichtung verstärken können. Wir übernehmen – mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen – keine Haftung für die Beschädigung nicht zu beschichtender Anbauteile, auch dann nicht, wenn diese durch uns nach besten Wissen und Gewissen abgedeckt wurden.

(7) Sofern die zu bearbeitende Ware Passungen und Gewinde aufweist oder aufweisen soll, müssen diese in ausreichender Menge vorgehalten/beigestellt werden. Der Besteller hat außerdem für ein ordnungsgemäßes galvanisier-gerechtes Konstruieren der zu beschichtenden Ware zu sorgen. Da die Vorbehandlung des zu beschichtenden Werkstücks erheblichen Einfluss auf die Passung hat, muss durch den Besteller nach Maßgabe von DIN 17611 in den von ihm zu übersendenden Zeichnungen (§ 2 Abs. 4) angegeben werden, ob eine Vorbehandlung des zu bearbeitenden Werkstücks durch uns wie folgt vorzunehmen ist, wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Vorbehandlung zu Maßänderungen der Ware führt: ohne Vorbehandlung (nahezu keine Maßänderung), E0 (geringe Maßänderung), E6 (Abtrag von ca. 0,05mm – je nach Legierung auch mehr). Wurden Werkstücke nicht durch uns mechanisch vorbehandelt, übernehmen wir keine Haftung oder Gewährleistung für die Vorbehandlung durch den Besteller oder Dritte.

§ 5 Aufträge mit Lieferabrufen

(1) Bei Aufträgen mit Lieferabrufen (Lieferung von Teilmengen einer Gesamtauftragsmenge nach Abruf innerhalb eines festgelegten Zeitraums) sind wir zur Lieferung der abgerufenen (Teil-)Mengen innerhalb des angegebenen Zeitraums nur nach Auftragsbestätigung durch uns verpflichtet.

(2) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag sofort zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.

(3) Soweit sich aus einem Jahres-/Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abzurufen und vom Besteller abzunehmen. Die Abruf- und Abnahmepflicht stellen eine Hauptpflicht dar.

(4) Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder

  • die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, oder
  • die Restmenge auf Kosten des Bestellers einzulagern und die Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, oder
  • dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag ganz oder teilweise (im Hinblick auf die Restmenge) zurückzutreten. Im Falle eines Teilrücktritts sind wir berechtigt, nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 eine Nachberechnung der bis zum Rücktritt abgenommenen Ware vorzunehmen. 

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (insb. einschließlich eines entgangenen Gewinns) behalten wir uns vor.

(5) Im Übrigen ist eine Annullierung oder Stornierung von Abrufaufträgen nur mit unserm Einverständnis und gegen Ersatz des uns entstandenen und noch entstehenden Schadens zulässig. Bei Annullierung/Stornierung eines Auftrags behalten wir uns das Recht vor, Annullierungskosten für das bearbeitete und anderweitig nicht mehr verwendbare Material sowie für bereits geleistete Konstruktionsarbeiten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns auch insofern vor.

(6) Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch nach Beendigung eines Abrufauftrags fort, soweit der Abrufauftrag über die ursprüngliche Vertragslaufzeit noch abgewickelt wird (z.B. bei Lieferung ausstehender Restmengen nach Laufzeitende).

§ 6 Lieferfristen, Lieferverzug, Höhere Gewalt

(1) Die voraussichtliche Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. auf der Auftragsbestätigung von uns angegeben.

(2) Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die angegebenen voraussichtlichen Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, die rechtzeitige Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen des Bestellers sowie die Zahlung einer ggf. vereinbarten Anzahlung voraus. Die Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten in Rückstand ist, unter Umständen um ein Mehrfaches dieser Zeitspanne, wenn wegen dadurch bedingter anderweitiger Maschinenbelegung eine alsbaldige Aufhebung der vom Besteller verschuldeten Unterbrechung nicht möglich ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Besteller hierüber unverzüglich informiert und es wird ihr gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei (i) nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet, oder (ii) sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund Höherer Gewalt. Höhere Gewalt bezeichnet unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände und Ereignisse, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (insbesondere z.B. Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen außerhalb des eigenen Unternehmens der entsprechenden Partei, Embargos, Pandemien und Epidemien (einschließlich der Corona-Pandemie), behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen u.Ä.). Sämtliche Ereignisse höherer Gewalt befreien uns von der Erfüllung der betroffenen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen der Höheren Gewalt, selbst wenn wir uns in Verzug befinden. Falls ein Ereignis Höherer Gewalt eintritt, ist der Besteller unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

(5) Sofern Ereignisse Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb über eine Verlängerung von Lieferfristen hinaus erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit aufgrund von Abs. 4 galt.

(6) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden tatsächlich entstanden ist, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wegen einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt § 11.

(7) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag nach Maßgabe dieses Abs. 7 zurücktreten. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, wenn wir dies verlangen, innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor Ablauf der von uns gesetzten angemessenen Frist erklärt wird (§ 350 BGB analog). Die bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Rücktrittserklärung bereits durch uns produzierte Ware ist in jedem Fall abzunehmen und zu bezahlen.

(8) Die Rechte des Bestellers gemäß § 11 dieser AVB und unserer gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Abnahme

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir nach billigem Ermessen die Art und Weise der Verpackung.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. S. 2 und S. 3 geltend entsprechend, wenn vom Besteller zur Verfügung gestellte Ware, Materialien, Beistellungen an diesen ohne Bearbeitung durch uns zurückgesendet werden, ohne dass die Rücksendung durch Umstände veranlasst ist, die wir zu vertreten haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ferner auf den Besteller über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet oder in sonstiger Weise seine Mitwirkungspflichten verletzt.

(3) Wird die von uns bearbeitete Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, an uns zurückgeliefert, trägt der Besteller die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zum Eingang der Ware bei uns.

(4) Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über.

(5) Bei Annahmeverzug oder wenn der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen
(i) nach dem vereinbarten Liefertermin verzögert wird, oder
(ii) wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert wird, oder
(iii) bei sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers,
sind wir berechtigt, dem Besteller pauschal für jede angefangene Kalenderwoche ein ortsübliches Lagergeld i.S.v. § 354 HGB in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen und der Stellung entsprechender Teilrechnungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Besteller nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abs. 7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben seit der Lieferung 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Ware verwendet/weiterverarbeitet) und in diesem Fall seit Lieferung 14 Werktage vergangen sind und der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(8) Auf unser Verlangen ist der Besteller zur Teilabnahme verpflichtet, sofern dies für ihn zumutbar ist.

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend, sofern wir unsere Angebotspreise nicht als bindend bezeichnen. An von uns als bindend bezeichnete Angebotspreise sind wir jedoch längstens für einen Zeitraum von 1 Monat ab Datum der Angebotserstellung gebunden.

(2) Vorbehaltlich etwaiger Preisänderungen gemäß Abs. 4 gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, es sei denn, es liegt von uns schriftlich ein anderes festes Preisangebot vor oder es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bestätigte Festpreise gelten nur bei Abnahme der bestätigen Menge; bei Abruf geringerer Mengen behalten wir uns eine Nachkalkulation vor, wenn (i) für die Herstellung der geringeren Stückzahl zusätzliche Rüst-, Anlauf- oder Werkzeugkosten anfallen oder sich mit Blick auf die ursprüngliche bereits angefallene Rüst-, Anlauf- und/oder Werkzeugkosten diese nicht mehr amortisieren. Die Rüst-, Anlauf-, Werkzeugkosten bzw. sonstigen Investitionen werden sodann auf die verringerte Bestellmenge/Stückzahl anteilig je Stück umgelegt und dem ursprünglichen Stückpreis aufgeschlagen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise EXW (gemäß Incoterms in deren jeweils aktuellen Fassung) unseres Standortes in Eisfeld zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Zoll und Versicherung.

(4) Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, werden wir die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrags zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Lohn-, Energie-, Material- und Vertriebskosten in diesem Zeitraum anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Rohmaterialien erhöhen oder absenken, die Energiekosten erhöhen oder diese sinken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Rohstoffbezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Personal- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z B. der Rohstoffbezugskosten, haben wir die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(5) Alle Zahlungen des Bestellers haben auf die in unseren Rechnungen genannten Konten zu erfolgen. Zahlungen des Bestellers sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller 30 Kalendertage ab Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderer Fälligkeitstermin mit dem Besteller vereinbart.

(6) Nach Fälligkeit unserer Vergütungsanspruchs werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

(7) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Einzelvertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 9 Gewährleistung, Mängelansprüche

(1) Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein anerkannten DIN-, EN- und ISO-Vorschriften.

(2) Die von uns bei der Bearbeitung oder Herstellung der Ware einzuhaltenden Maß- und Fehlertoleranzen bestimmen sich nach den Zeichnungen des Bestellers (§ 2 Abs. 4). Sofern nicht anders mit dem Besteller vereinbart, wird die Einhaltung von Toleranzen nach den nach unserem billigen Ermessen bestimmten Messmethode überprüft. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass die von uns gewählte Messmethode untauglich ist und nicht dem allgemeinen Stand der Technik entspricht.

(3) Für die Gewährleistungsrechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gewährleistungsrechte in diesem Sinne meint die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte (Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt, Aufwendungsersatz und Schadensersatz). Soweit nachfolgend Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, bleiben jedoch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferungen nach Maßgabe des § 11 unberührt.

(1) Wir haften nicht für Mängel der Lieferungen oder Leistungen, die auf Vorleistungen des Bestellers, von (anderen) Subunternehmern oder sonstigen Dritten zurückzurückführen sind. Wir werden den Besteller jedoch nach Möglichkeit darauf hinweisen, wenn wir Mängel in solchen Vorarbeiten tatsächlich erkennen. Bei Maskierungen, die bei zu bearbeitenden Waren bereits durch den Besteller oder sonstige Dritte angebracht sind, besteht immer die Gefahr, dass es zu Unterlaufungen der maskierten Bereiche kommen kann; da dies nicht durch uns beeinflusst werden kann übernehmen wir insofern keine Haftung für maskierungsbedingte Unterlaufungen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese durch unsachgemäße Behandlung unsererseits verursacht worden sind.

(2) Bei der Eloxal-Beschichtung beachten wir DIN 17611. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es bei der entsprechenden Bearbeitung nach dem gegenwärtigen Stand der Technik zu Schwankungen bei Struktur, Farbton und Glanzgrad innerhalb verschiedener Lose (= Bestückung der Maschinen/Belegungszahl) kommen kann; insbesondere können unterschiedliche Legierungszusammensetzungen und unterschiedliche Materialchargen zu Farbabweichungen führen. Für derartige, dem Stand der Technik entsprechende Schwankungen und Abweichungen übernehmen wir keine Haftung.

(3) Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Rücktritt, Aufwendungs- und Schadensersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a Abs. 2, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(4) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers (bei Drittherstellern) oder von sonstigen Dritten sowie für mündliche oder schriftliche Empfehlungen für Vorhaltemaße übernehmen wir keine Haftung. Vorhaltemaße sind vielmehr durch eine von uns vorzunehmende Musterbearbeitung zu ermitteln und festzulegen.

(5) Wir haften nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist; diese Obliegenheiten gelten auch bei der Übersendung von Ausfallmustern (= Teile, die nach der Bearbeitung durch uns Auffälligkeiten aufweisen, aber nach unserer Einschätzung für den üblichen Verwendungszweck weiterhin einsetzbar erscheinen). Zeigt sich bei der Ablieferung, der Untersuchung der Ware oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Eine nicht der Textform genügende Mängelrüge ist unwirksam und nicht zur Fristwahrung geeignet. In jedem Fall sind offensichtliche (d.h. offen zu Tage tretende) Mängel innerhalb von 3 Werktagen (wobei Samstag ein Werktag ist) ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Beim Versendungskauf liegt eine Ablieferung im vorstehenden Sinne spätestens vor, wenn die Ware vom Spediteur oder Frachtführer an den Besteller oder den vom Besteller uns gegenüber als empfangsberechtigt angegebenen Dritten ausgeliefert wird. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Kosten für die Prüfung und Untersuchung der Ware gelten als Kosten der Abnahme der Sache i.S.v. § 448 Abs. 1 BGB und sind daher vom Besteller zu tragen.

(6) Für Serienbearbeitung und maschinelle Bearbeitung gelten die vereinbarten, hilfsweise die in Zeichnungen oder Mustern festgelegten, in jedem Fall die branchenüblichen Fehleroleranzen. Zu berücksichtigen sind die material-, bearbeitungs- und branchenüblichen Streuungen. Die jeweils möglichen Fehleroleranzen geben wir in unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen an. Fehlt eine ausdrückliche Angabe ist 10 %-Fehlertoleranz je beauftragter Gesamtmenge vereinbart, soweit in diesen AVB oder auf der Grundlage einer besonderen schriftlichen Vereinbarung keine für den Besteller günstigere Regelung enthalten ist oder der Besteller nachweist, dass branchenüblich zum vereinbarten Preis eine wesentlich geringere Fehlertoleranz geschuldet ist. Eine etwaige Minderung des Kaufpreises kann nur für den Anteil der Leistung verlangt werden, für den die vereinbarte oder branchenübliche Fehlertoleranz überschritten wurde.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unsere Produkte und Leistungen sind nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt, über die wir nicht unterrichtet worden und die somit auch nicht Vertragsbestandteil geworden sind, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche ebenso wenig wie bei Bedienungsfehlern des Bestellers oder des Dritten.

(8) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(9) Ort der Nacherfüllung ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz (Eisfeld) oder der Ort an den die Ware ausgeliefert wurde oder der Ort, an den die Ware nachträglich verbracht wurde. Wir werden den Nacherfüllungsort danach auswählen, welcher für die Nacherfüllung geringeren Aufwand/geringere Kosten verursacht und dies für den Besteller zumutbar ist (bspw. können wir den Belegenheitsort der Ware wählen, wenn eine Anreise durch uns kostengünstiger als der Transport der Ware zu uns ist).

(10) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. § 14 zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts im Übrigen bleibt unberührt.

(11) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben/zu überlassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Werden Mängel (erst) bei der Weiterverarbeitung der Ware festgestellt, sind die Arbeiten an der Weiterverarbeitung einzustellen und uns Gelegenheit zur Mangelprüfung insbesondere auch zu dem Zweck zu geben, dass wir eine Entscheidung über die Art der Nacherfüllung treffen können. Das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB wird ausgeschlossen, es sei denn, eine Selbstvornahme ist zur Vermeidung einer Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden dringend erforderlich. Über eine Selbstvornahme nach S. 3 sind wir unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

(12) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Der Anspruch auf Ersatz von Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Rahmen der Nacherfüllung einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch dann, wenn die Ware in eine Maschine oder Anlage verbaut wurde und als deren Bestandteil an einen anderen Ort verbracht wurde.

(13) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(14) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(15) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 445a Abs. 2 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gelten ferner Abs. 13 und Abs. 14 entsprechend.

§ 10 Rechtsmängel, Schutzrechtsverletzungen

(1) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 12 bestimmten Fristen wie folgt: a. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 11. c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für uns nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Insbesondere obliegt es dem Besteller, bei der Erteilung des Auftrags für die Herstellung von Ware bei uns von sich aus zu prüfen, ob es sich bei der Bestellung um durch Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt.

(3) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Haftung; Rücktritts- und Kündigungsrecht bei nicht mangelbezogenen Pflichtverletzungen

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzögerung der Leistung, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 beschränkt

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit.

(3) Der Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Unmöglichkeit der Lieferung beschränkt sich auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung, der unmöglich geworden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung und/oder Verzugs ist ausgeschlossen, soweit die Grenzen des § 6 Abs. 6 überschritten sind.

(4) Schadensersatzansprüche wegen mangelhaft oberflächenbehandelter Teile sind auf die Höhe des 2-fachen Beschichtungswertes des fehlerhaften Teils vorbehaltlich der nachfolgenden Rückausnahmen zur Haftungsbegrenzung beschränkt.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 11 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen (nachfolgend zusammen „Erfüllungsgehilfen“) von uns.

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen

  1. wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen,
  2. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. nach dem Produkthaftungsgesetz,
  4. für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bzw. sofern und soweit wir ein zusätzliches Garantieversprechen abgegeben haben (insofern ergeben sich die Einzelheiten der Haftung aus den Garantiebedingungen),
  5. wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.


Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung jedoch auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware und deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die Regelungen des vorstehenden Satzes 2 und 4 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von uns und unseren Erfüllungsgehilfen.

(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben oder ein Fall des § 6 Abs. 5 vorliegt.

§ 12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

  • bei kauf-/werklieferungsvertraglichen Ansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware
  • bei werk- und dienstvertraglichen Ansprüchen ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche nach § 445b BGB verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Besteller verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(2) Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Besteller schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

(3) Der Besteller muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsware“) pfleglich behandeln und angemessen gegen auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

(4) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

(5) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten c. befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  1. b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 4 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  1. c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 1 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
  1. d. Wenn der Besteller dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Entgegennahme

(1) Soweit in diesen AVB nicht ein anderes geregelt ist, ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die betreffende Lieferung/Leistung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers nach § 9 Abs. 13 unberührt.

(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel zu verweigern unbeschadet seiner Rechte und Obliegenheiten nach § 9 Abs. 8.

(3) Solange unsere fälligen Forderungen nicht beglichen sind, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. In einem solchen Falle hat nach einer Fristsetzung von uns gegenüber dem Besteller während des Ruhens unserer Lieferpflicht ein Inverzugsetzen durch den Besteller keine rechtsverbindliche Wirkung. Weitere Rechts- und Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.

§ 15 Export von Ware

(1) Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen in Bezug auf solche Waren zu erbringen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder des vorgesehenen Endverbleibes im Hinblick auf eine Exportkontrolle einer Genehmigungspflicht durch einschlägige Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), die BRD bzw. anderer Mitgliedsstaaten sowie der USA, unterliegen.

(2) Exportiert der Besteller die Waren, so hat er zu überprüfen ob Exportbeschränkungen bestehen und sicherzustellen, dass sich die Waren nicht auf rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Anlagen und/oder Verwendungen beziehen oder hierfür eingesetzt werden. Ferner hat er sicherzustellen, dass die Waren nicht an Unternehmen und Personen, die im Rahmen eines Embargos und/oder einer Exportbeschränkung der BRD, der EU oder der USA abstrakt oder konkret benannt sind, weitergegeben werden und keine militärischen Empfänger hiermit beliefert werden.

(3) Der Besteller stellt uns von allen Schäden frei, die für uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren. (4) Sofern unsere Ware in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere in die USA, weiterveräußert werden, hat uns der Besteller von sämtlichen auf ausländischem Recht basierenden Produkthaftungsansprüchen Dritter, soweit diese Produkthaftungsbestimmungen über diejenigen des ProdHaftG hinausgehen, freizustellen.

(4) Sofern unsere Ware in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere in die USA, weiterveräußert werden, hat uns der Besteller von sämtlichen auf ausländischem Recht basierenden Produkthaftungsansprüchen Dritter, soweit diese Produkthaftungsbestimmungen über diejenigen des ProdHaftG hinausgehen, freizustellen.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(5) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

(6) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Geschäft ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Eisfeld, soweit in diesen AVB keine spezielle Regelung getroffen wurde.

(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist Eisfeld.

(8) Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke in diesen AVB ersichtlich werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder um die Regelungslücke zu schließen, tritt diejenige wirksame und praktikable Regel (einschließlich, sofern zutreffend, ein Verzicht auf einen Anspruch durch eine Vertragspartei), die in wirtschaftlicher Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Wenn die Nichtigkeit einer Bestimmung die Folge eines in dieser Bestimmung festgelegten Maßes an Leistung oder Zeit (Zeitraum oder Frist) ist, gilt eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Maß am nächsten kommt. § 139 BGB gilt nicht.

Eisfeld, April 2024