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Stand: 30.06.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Buchert + Feil GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt. Unserer Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie uns sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax) im Sinne des § 126b BGB.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebote und Dokumente

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 Mitgeteilte Richtpreise nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unseren Angebotspreisen halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 1 Monat ab Datum der Angebotserstellung bis Auftragserteilung gebunden.
2.3 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Berechnungen und Kalkulationen, Auslegungen und weitere Auftragsdokumenten (insbesondere Chargenprotokolle und Prüfprotokolle) behalten wir uns geistiges Eigentum und Urheberrechte vor. Diese Dokumente dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch insoweit, als diese schriftlichen Unterlagen nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet worden sind.
2.4 Ein angebotener Preis ist stets an die angefragte Stückzahl gebunden. Bei geringerer Stückzahllieferung behalten wir uns vor, eine Nachkalkulation des Preises durchzuführen.
2.5 In den Bestelldokumenten müssen Beschichtungszeichnungen enthalten sein, mit Angaben zu den beschichtungsfreien Bereichen, Schichtstärke, Sichtseiten, Messpunkte für Schichtdicke, Vorgaben der Kontaktierungspunkte, Art des Verfahrens und Werkstoffart. Weiterhin müssen die einzuhaltenden Maße und Toleranzen eindeutig angegeben und die Mindestschichtdicken an einem definierten Messpunkt vorgegeben werden. Wir übernehmen keine Haftung bei abweichenden Angaben in den Bestelldokumenten innerhalb eines Auftrags.
2.6 Da die Vorbehandlung des zu beschichtenden Werkstücks erheblichen Einfluss auf die Passung hat, muss durch den Besteller folgendes vorgegeben werden: ohne Vorbehandlung (nahezu keine Maßänderung), E0 (geringe Maßänderung), E6 (Abtrag von ca. 0,05mm – je nach Legierung auch mehr). Wurden Werkstücke nicht durch uns mechanisch vorbehandelt, können wir für die Beschichtung keine Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Zusätzlich sind uns geeignete Mess- und Prüfmittel mitzuliefern.
2.7 Nur bei vollständiger Vorlage der genannten Dokumente, Angaben und Mittel kann eine Bearbeitung in unserem Haus stattfinden.
2.8 Die vom Besteller gelieferten Vorgaben (Bestellungen, Zeichnungen oder dergleichen) sind für uns maßgebend. Bei abweichenden Angaben auf der Bestellung, gilt die Zeichnung als maßgeblich. Der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts abweichendes ergibt, verstehen sich unsere Preise rein netto, ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro, ab Werk Eisfeld – ausschließlich Verpackung, anfallende Pauschalen (wie Umweltpauschale, Gestellpauschale etc.), Transport und Versicherung sowie ohne Haftungsübernahmekosten für die Rohteilherstellung, welche bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer es nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.
3.4 Alle unsere Preise zur Erreichung der vereinbarten Beschichtungsqualitäten, setzen einen beschichtungsgerechten Anlieferungszustand der Rohware voraus (siehe Punkt 6). Wir behalten uns andernfalls vor, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Die Preise gelten ausschließlich für beschichtungsgerecht konstruierte Teile.
3.5 sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, steht uns das Recht zu, noch nicht vollständig ausgeführte Arbeiten/Lieferungen einzustellen und die weitere Bearbeitung und Auslieferungen von Vorauszahlungen des ausstehenden Liefer-/Arbeitswerts und Sicherheitsleistung für alle sonstigen offenen Rechnungen abhängig zu machen. Wir sind auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.8 Wir sind zudem in diesem Fall berechtigt dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Weitere Lieferungen erfolgen nur gegen Vorauskasse.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit beginnt frühestens wenn alle Dokumente sowie notwendige Messmittel vorliegen (siehe Punkt 2), alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten und Fragen verbindlich feststehen und geklärt sind, so dass die Auftragsbestätigung erstellt werden kann. Unsere Liefertermine geben das Datum des Tages an, an dem die Ware im Warenausgang zur Abholung bereitsteht.
4.2. Die Einhaltung unsere Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unser Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc. die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

5. Transport-, Verpackungs- und Lagerbestimmungen

5.1 Der Transport der Ware erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Die von uns zur Verpackung entstehenden Kosten werden mit 4% von der Rechnungssumme berechnet.
5.2 Melden wir die Ware als versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, behalten wir uns die Berechnung von Lagerkosten vor. Diese betragen zurzeit 1% vom Rechnungsbetrag für jeden angefangenen Monat. Das Lagergeld ist auf eine Höhe von 5% des Rechnungsbetrags begrenzt. Wir behalten uns vor, gegen entsprechenden Nachweis höhere tatsächliche Lagerkosten geltend zu machen.
5.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Kunden.
5.4 Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
5.5 Wird vom Kunden gestellte Ware, die nicht bearbeitet wurde, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, an den Kunden zurückgesendet, trägt der Kunde die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der zurückgesendet Ware an die Spedition.
5.6  Der Kunde muss dafür sorgen, dass sichtbare Schäden bei Anlieferung der Ware vom Spediteur in den Frachtbriefen schriftlich festgehalten werden. Sollte keine schriftliche Beschädigungsanzeige erfolgt sein, übernehmen wir keine Haftung für die Ware.

6. Produktbeschaffenheit / Pflichten des Kunden

6.1 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-, EN- und ISO-Vorschriften. Das Bearbeitungsergebnis ist stets für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Besteller nach der Art der Sache erwarten kann. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrundeliegenden Muster mitunter unvermeidbar.
6.2 Wir übernehmen keine Verantwortung für mündliche sowie schriftliche Empfehlungen für Vorhaltemaße. Diese sind durch eine entsprechende Musterbearbeitung zu ermitteln.
6.3 Die angelieferten Rohteile müssen frei von sämtlichen Rückständen sein. Dazu zählen u. a. Kunststoff-, Fett-, Silikon- und Ölrückstände (oder ähnliche dem Beschichtungsprozess beeinflussende Rückstände). Weiterhin sind die Rohteile frei von Fremdkörpern, Helicoils, Kleberesten, Folien o. ä. und im demontierten Zustand ohne Anbauteile anzuliefern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Beschädigung nicht zu beschichtender Anbauteile, auch dann nicht, wenn diese durch uns nach besten Wissen und Gewissen abgedeckt wurden.
6.4 Der Auftraggeber hat durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Oberflächenfehler können sich nach dem Beschichten verstärken.
6.5 Passungen und Gewinde müssen ausreichend vorgehalten werden. Eine Musterbeschichtung wird von uns ausdrücklich empfohlen.
6.6 Wir übernehmen keine Gewähr für vorangegangene Arbeiten, die nicht durch uns durchgeführt wurden. Ebenso verhält es sich für kundeneigene Maskierung, die bereits angebracht oder durch den Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es bei maskierten Bereichen immer zu Unterlaufungen kommen kann und dass dies durch uns nicht beeinflussbar ist. Aus diesem Grund lehnen wir Reklamationen in Zusammenhang mit maskierungsbedingten Unterlaufungen strikt ab.
6.7 Da wir uns beim Eloxal-Beschichtungsprozess auf DIN 17611 beziehen, übernehmen wir für Schwankungen bei Struktur, Farbton und Glanzgrad innerhalb verschiedener Lose keine Gewähr. Unterschiedliche Legierungszusammensetzungen und unterschiedliche Materialchargen können zu Farbabweichungen führen.
6.8 Unsere Produkte sind  nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen.
6.9 Bei Klein- und Serienteile übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen in Höhe von 5% der Gesamtauftragsmenge keine Haftung. Der Besteller verpflichtet sich eine entsprechende Mehrmenge an Rohteilen zur Erreichung der Sollstückzahl an beschichteten Teilen in seiner Anlieferungsmenge zu berücksichtigen.
6.10 Der Kunde ist für galvanisier-gerechtes Konstruieren selbst verantwortlich. Wir übernehmen daher grundsätzlich keine Haftung wird für fehlerhafte Beschichtung, die aufgrund von Design- und Konstruktion entstehen.
6.11 Die Beschaffenheit nach der Beschichtung ist in einer gesonderten Qualitätssicherungsvereinbarung exakt zu beschreiben.

7. Mängelhaftung

7.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.
7.3 Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
7.4 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
7.5 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns fachgerecht nachgebessert. Wir behalten uns das Recht vor auf eine Nachbesserung zu verzichten, wenn nachweisbar der Mangel an der beschichteten Ware nur geringfügige Auswirkungen hat und ein Nachbesserungsaufwand erwartungsgemäß unverhältnismäßig hoch ausfallen würde. In diesem Fall gewähren wir eine Gutschrift, welcher auf die Höhe des 2-fachen Beschichtungswertes der fehlerhaften Teile beschränkt ist.
7.6 Im Falle der Nacherfüllung sind wir – bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung – verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Aus- und Einbaukosten tragen wir jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind.
7.6 Kosten, welche durch eine unberechtigte Mängelrüge entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
7.7 Schlägt die nach Erfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.10 Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.11 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.12 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.
7.13 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.
7.14 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7.15 Für Beschädigungen während der Oberflächenbearbeitung in unserem Haus beschränken wir unsere Haftung auf maximal den 2-fachen Beschichtungswert. Sollten Sie eine Haftungsübernahme der gesamten Rohteilherstellkosten wünschen, ist uns dies unverzüglich und vor Bearbeitungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Sie erhalten daraufhin ein letztgültiges Angebot.
7.16 Die Annahme der zur Bearbeitung uns überlassenen Waren durch unseren Wareneingang erfolgt abgesehen von offenkundigen Abweichungen, grundsätzlich unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung von Menge und Gewicht.
7.17 Wird eine Haftungsübernahme für die zu bearbeitenden Werkstücke für die Rohteilherstellung gewünscht, muss dies schriftlich erfolgen und auf der Auftragsbestätigung erkennbar sein, ansonsten ist diese ausgeschlossen.

8. Gesamthaftung

8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Geschäftsführer, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden und insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Soweit der Kunde Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3 Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
10.4 Für alle sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten, welche unmittelbarer oder mittelbarer Natur sein können, ist der Gerichtsstand ausschließlich das Eisfeld.

11. Datenschutz

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage (https://buchert-feil.de/datenschutz/).